Corona aktuell: Inzidenz über 50 – Verschärfte Corona-Regeln für den Landkreis Pfaffenhofen

Folgende Pressemitteilung haben wir vom Landratsamt mit der Bitte um Veröffentlichung erhalten:

 

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Pfaffenhofen lag am Sonntag, 29. August den dritten Tag in Folge über dem maßgeblichen Schwellenwert von 50. Damit gelten ab Dienstag, 31. August verschärfte Corona-Regeln für den Landkreis Pfaffenhofen.

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte sind für die Angehörigen des eigenen Hausstands und zwei weiterer Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen möglich. Kinder unter 14 Jahren werden nicht dazu gerechnet. Vollständig geimpfte Personen und Genesene unterliegen nicht den Regelungen zur Kontaktbeschränkung und bleiben daher bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

Private und öffentliche Veranstaltungen

Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z. B. Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern) und Vereinssitzungen sind im Freien mit 50 Personen und in Innenräumen mit 25 Personen zulässig. Geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Dabei gilt zudem die 3G-Regel, d. h. wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist, braucht einen Testnachweis für den Zutritt zur Veranstaltung.

Für öffentliche Veranstaltungen gelten die gleichen Regelungen. Hier ist die maximale Personenzahl jedoch einschließlich geimpfter oder genesener Personen zu verstehen.

Für Bayern ist eine neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geplant. Details sind noch nicht bekannt. Ob und wie lange die ab morgen geltenden Beschränkungen im Landkreis daher gelten, ist offen.

3G-Regel gilt bereits seit Sonntag

Seit Sonntag gilt im Landkreis Pfaffenhofen die 3G-Regel. Wenn man nicht geimpft oder genesen ist braucht man einen Test als Voraussetzung für

  • die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • den Zugang zur Innengastronomie
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
  • den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
  • Besuche von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Sportausübungen in geschlossenen Räumen
  • Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.
  • den Besuch kultureller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

Antigen-Schnelltests oder Selbsttests dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein.

Von der 3G-Regel ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. Diese Ausnahme von den Testerfordernissen für Schülerinnen und Schüler gilt auch in den Ferien und damit auch in den aktuell noch laufenden Sommerferien in Bayern.

Weitere Informationen finden Sie hier

 

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