Pflichtumtausch für Führerscheine
Einheitliche Führerscheine in der EU: Gestaffelter Umtausch erforderlich
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Wie die Fahrerlaubnisbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen mitteilt, ist dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, wurde der Umtausch gestaffelt.
Bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, gilt das Geburtsjahr des Fahrers (Papierführerschein). Bei Kartenführerscheinen, die ab 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ohne Befristung ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr.
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Papierführerscheine)
Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Kartenführerscheine ohne Befristung Nr. 4b)
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Fristen werden die bisherigen Führerscheine ungültig.
„Bei dem Umtausch handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Vorgang. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden“, so die Fahrerlaubnisbehörde. Diese würden auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung bestehen.
Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Landkreises Pfaffenhofen unter www.landkreis-pfaffenhofen.de/pflichtumtausch