Befristete Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen aufgrund von Gasmangel möglich
Nachfolgende Pressemitteilung haben wir vom Landratsamt mit der Bitte um Veröffentlichung erhalten:
Ältere Holzfeuerungsanlagen dürfen ab 01.09.2022 wieder in Betrieb genommen werden, wenn dadurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird.
Das Landratsamt Pfaffenhofen hat hierfür eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 31.08.2023 befristet.
Voraussetzung für eine befristete Wiederinbetriebnahme ist, dass die Holzfeuerungsanlage noch nicht abgebaut wurde und dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.
Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.
Die entsprechenden Formulare für den Notbetrieb stehen beim Landratsamt Pfaffenhofen neben der Allgemeinverfügung unter folgendem Link zum Download zur Verfügung: Immissionsschutzrecht | Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm (landkreis-pfaffenhofen.de)
Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen.